Kapitel 6. Baurecht6.1 Grundliegende gesetzliche Vorschriften / Planungsrechte (Teil 1) |
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Einführung in das Baurecht |
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Das Baurecht wird anhand der wichtigsten rechtlichen Grundlagen dargelegt. Die zur Bedarfsanalyse, Beurteilung und dem Erwerb eines Objektes notwendigen rechtlichen Vorlagen sind in vielerlei Gesetzen, Verordnungen und Normen verankert. Die wesentlichsten Punkte, die zu beachten sind und häufig verkehrt interpretiert bzw. mißachtet werden, sind in DIN-Normen, der Landesbauordnung (LBO), dem BauGB (Baugesetzbuch), der BauNVO (Baunutzungsverordnung), der II BV (zweite Berechnungsverordnung) und diversen anderen Gesetzestexten wie dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) versteckt. Die zur umfassenden Beurteilung eines Objektes notwendigen Gesetze werden im folgendem kurz dargelegt. Dieser Überblick geht nur auf die wichtigsten Vorschriften ein. Das Baurecht ist mit all seinen Ausnahmen und der Rechtssprechung zu komplex. Für den Laien ist es sehr gefährlich, das Baurecht selber zu interpretieren. Bei Gebrauchtimmobilien ist das Bauamt bei Zweifeln immer zu konsultieren. Hier kann der jeweilige Sachbearbeiter einiges zu dem Wunschobjekt sagen. Das kann die Art und Weise der zulässigen Nutzung sein, Baulasten, Planungen die das Objekt betreffen, Satzungen und natürlich ist hier Einsicht in die Bauakte möglich. Die Bauakte eines Objektes beinhaltet Zeichnungen, Berechnungen, Anträge und Eingaben die seit dem Bau gemacht wurden. Im Grundbuchamt (Katasteramt oder Amtsgericht) sind dem Grundstück betreffende Angaben wie Größe und Flurnummer, Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten und Grundschulden zu dem jeweiligem Objekt aufgeführt. Bei nachgewiesenem Interesse an einem Objekt ist vor dem Kauf eine Einsicht möglich. Eigentümer und Makler sind verpflichtet, einen Einblick zu gewähren bzw. es muß die Gelegenheit dazu gegeben werden.
Die Grundsätze zur Bauleitplanung sind in §1 des Baugesetzbuches dargelegt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.
Planungsebene |
Zuständigkeit |
Instrument |
Raumordnung |
Bund
(Bundesbauministerium) |
Bundesraumordnungsplan |
Landesplanung |
Länder
Fachministerien |
Landesentwicklungsplan |
Regionalplanung |
Länder
Fachministerien |
Regionalpläne
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Bauleitplanung vorbereitende verbindliche |
Gemeinden Gemeinden |
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
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Fachplanungen |
Entwurf- und |
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