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Buchhandelverordnung

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Vekehrsordnung für den Buchhandel
Verkehrsordnung Verkehrsordnung für den Buchhandel
- gültig ab 31. August 1989 -
Veröffentlicht im Bundesanzeiger (Bekanntmachung Nr. 72/89 vom 31.8.1989, BAnz. S. 4247)
Präambel
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern unverbindlich, ihren Geschäftsbeziehungen die nachstehende Verkehrsordnung zu Grunde zu legen. Es bleibt daher den Vereinsmitgliedern und ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Soweit eigene Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall festgelegte Bedingungen bestimmte Geschäftsvorfälle nicht regeln, gehen die Mitglieder des Börsenvereins davon aus, dass die Regelungen dieser Verkehrsordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Preisbindung, den Wettbewerbsregeln und den Verhaltensgrundsätzen (Spartenpapier) als Handelsbräuche im Buchhandel anzusehen sind.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen für den herstellenden Buchhandel, im folgenden kurz »Verlag« genannt, den verbreitenden Buchhandel, im folgenden kurz »Sortiment« genannt, sowie den Zwischenbuchhandel ergeben sich aus der Satzung des Börsenvereins. »Abnehmer« sind Buchhandlungen und Buchgroßhandlungen.
Für den Zwischenbuchhandel finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:
a) Barsortimente und andere Buchgroßhandlungen sind Unternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Gegenstände des Buchhandels von den Verlagen kaufen, ein eigenes Lager unterhalten und an Sortimente verkaufen, sowie Dienstleistungen erbringen.
b) Der buchhändlerische Kommissionär handelt im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Verlages, des Sortiments oder beider. Buchhändlerischer Kommissionär einer Firma ist der im Buchhandels-Adreßbuch oder im BÖRSENBLATT bekannt gegebene Kommissionär, solange ein Kommissionswechsel oder die Kommissionsaufgabe nicht gemäß § 2 angezeigt worden ist. Die Festlegung eines Kommissionsverhältnisses kann auch im Auftrag des Verlages oder des Sortiments über den Kommissionär durch gesonderte Mitteilung erfolgen.
c) Der Sortiments-Kommissionär fasst Dienstleistungen im Rahmen des buchhändlerischen Bestell- und Lieferverkehrs zusammen. Als Büchwerwagen-Dienst übernimmt der Sortiments-Kommissionär im Auftrag des Sortiments-Kommittenten die Übernahme und die Zustellung von Gegenständen des Buchhandels von Verlagen bzw. deren Auslieferungen (Beischlüsse) und fasst sie gegebenenfalls mit Sendungen der Barsortimente gleichrangig zusammen. Er übernimmt die Abholung von Remittenden bei den Sortiments-Kommittenten und deren Zustellung an die Verlage bzw. deren Auslieferungen entsprechend der Versandanweisung des Sortiments-Kommittenten. Ein buchhändlerisches Kommissionsverhältnis wird allein durch die Übernahme von Beförderungsaufträgen als Frachtführer oder Spediteur nicht begründet. Als Bestellanstalt leitet er im Auftrag des Sortiments-Kommittenten dessen Bestellungen an die Verlage bzw. deren Auslieferungen weiter.
d) Der Verlags-Kommissionär liefert aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager im Auftrag, für Rechnung und nach Weisungen der Verlags-Kommittenten aus (Verlagsauslieferung).
e) Barsortimente und andere Buchgroßhandlungen, Sortiments-Kommissionäre und Verlags-Kommissionäre erfüllen, ungeachtet der Zusammenfassung von Dienstleistungen, in sich selbständige und voneinander klar abgegrenzte Funktionen.
»Werke« sind alle Gegenstände des Buchhandels sowie des Zeitschriften- und Kunsthandels, die der Verlag herstellt oder verbreitet. »Gegenstände des Buchhandels« sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Fotografie, die durch ein grafisches, phonografisches, fotomechanisches oder magnetisches Verfahren (auch im Wege der Fotokopie, Xerografie, Mikroskopie oder dergleichen) vervielfältigt sind, wie zum Beispiel Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Tonträger, Datenträger, Bildträger, Kunstblätter, Kalender, Diapositive, Atlanten, Landkarten, Globen, Schulwandbilder und andere diesen Begriffsbestimmungen entsprechende Lehr- und Lernmittel.
»Ladenpreis« ist der vom Verlag für den Verkauf an den Endabnehmer festgesetzte Verkaufspreis, »unverbindlich empfohlener Preis« ist der Preis, den der Verlag für den Verkauf an Endabnehmer empfiehlt, »Nettopreis« ist der dem Abnehmer berechnete Preis. Alle diese Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Rabatte und Skonti beziehen sich auf Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als »Erscheinungstermin« eines Werkes gilt der Tag, an dem der Verlag mit der Auslieferung beginnt.
Als »Erstverkaufstag« gilt der vom Verlag festgesetzte Tag, an dem ein Werk erstmals ausgestellt und/oder an den Endabnehmer verkauft werden darf.
§ 2 Bekanntmachungen
Die in dieser Verkehrsordnung aufgeführten buchhändlerischen Anzeigen und Mitteilungen über geschäftliche Vorgänge, Veränderungen und dergleichen gelten als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie im »BÖRSENBLATT für den Deutschen Buchhandel«, Frankfurter Ausgabe, veröffentlicht worden sind. Solange eine anzuzeigende Tatsache nicht in dieser Weise bekannt gemacht ist, kann sie vom Anzeigepflichtigen einem Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem nachweislich bekannt ist.
§ 3 Bezugsbedingungen
Der Verlag setzt die Bezugsbedingungen fest. Sofern der Verlag nicht allgemein oder im Einzelfall besondere Bedingungen vorgeschrieben hat, gelten die in den nachstehenden Bestimmungen enthaltenen Regeln als Bezugsbedingungen. Änderungen seiner Bezugsbedingungen muss der Verlag den Abnehmern so frühzeitig mitteilen, dass die Abnehmer darauf reagieren können. Einzelvertragliche Bezugsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Bindet der Verlag die Ladenpreise, gelten die Bestimmungen des Sammelreverses. Änderungen, auch der Sonderpreise und der Sonderbedingungen, hat er mit der festgelegten Vorlauffrist im BÖRSENBLATT oder seinen Abnehmern direkt anzuzeigen.
Die Vergünstigungen bei Partiebezügen gelten nur, wenn die dafür vorgesehene Stückzahl auf einmal bestellt wird. Gestattet der Verlag eine Partieergänzung, so ist diese nur innerhalb eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten zulässig. Der Erstbezug ist bei Bestellung anzugeben. Sofern ein Verlag den gebundenen Ladenpreis eindruckt, auf Buchlaufkarte vermerkt oder etikettiert, ist er verpflichtet, jeweils nur Exemplare mit Angabe des gültigen Ladenpreises auszuliefern.
Erhöht der Verlag die Preise, sind alle bis zum Stichtag aufgegebenen Bestellungen zum alten Preis auszuführen. Bei Preissenkungen sind die Bestellungen ab Stichtag zum neuen Preis auszuführen.
Hebt ein Verlag gebundene Ladenpreise auf oder setzt er Ladenpreise herab oder trifft er Maßnahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, so ist er verpflichtet, innerhalb der letzten zwölf Monate vom Abnehmer bezogene und dort vorrätige Exemplare zurückzunehmen. Bei Lieferungen über Buchgroßhandlungen erfolgt die Remission über diese. Maßgebend für die Frist ist der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Preisherabsetzung.
Bei Preisherabsetzungen kann der Verlag statt der Rücknahme dem Abnehmer auch den Unterschied der Nettopreise vergüten, wobei diese nach dem ursprünglich gewährten Rabattsatz zu berechnen sind.
Der Anspruch des Abnehmers auf Rücknahme muss beim Verlag innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Preisaufhebung oder -herabsetzung geltend gemacht werden. Für Buchgroßhandlungen gilt eine Frist von drei Monaten. Auf Verlangen des Verlages muss der Abnehmer die Voraussetzungen für die Remission gemäß Absatz 6 durch Angabe der Bezugsdaten nachweisen.
Der Übergang von Verlagsrechten an Werken von einem Verlag auf einen anderen sowie die damit etwa vorgenommenen Änderungen der gebundenen Preise sind vom erwerbenden Verlag unverzüglich im BÖRSENBLATT zu veröffentlichen oder seinen Abnehmern direkt mitzuteilen. Der erwerbende Verlag ist gehalten, die zwischen dem veräußernden Verlag und dem Abnehmer vereinbarten Bezugsbedingungen zu übernehmen, soweit es sich um Rechtsfolgen aus bereits geschlossenen Verträgen handelt.
Subskriptionspreise gelten für den Abnehmer bis zu sieben Werktage nach Ablauf der für den Endabnehmer verbindlichen Subskriptionsfrist.
§ 4 Änderungen der Bezugsbedingungen
Eine Bestellung kann zu veränderten Bezugsbedingungen nur ausgeführt werden, wenn diese rechtzeitig im BÖRSENBLATT oder dem Abnehmer direkt mitgeteilt worden sind. Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt in diesem Fall nicht als Änderung der Bezugsbedingungen. Bei Lieferung von Fortsetzungswerken ist der Verlag gegenüber dem Abnehmer der früheren Teile des Werkes zur Änderung seiner Bezugsbedingungen für das Werk nicht berechtigt. Das gleiche gilt auch für in Subskription bestellte Werke ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Fortsetzungswerke handelt. Der neue Jahrgang, Band usw. eines periodisch erscheinenden Werkes gilt nicht als Fortsetzung im Sinne vorstehender Bestimmung. Bei Zeitschriften ist eine Änderung der Bezugsbedingungen nur zum Ablauf des Bezugszeitraums mit mindestens zweimonatiger Vorankündigung möglich. Der Verlag ist jedoch berechtigt, die Bezugsbedingungen jederzeit zu ändern, wenn der Abnehmer die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen aus Lieferungsverträgen im allgemeinen geschäftlichen Verkehr nicht erfüllt hat.
§ 5 Bestellungen
Für die Rechtsgültigkeit einer Bestellung genügt die Verwendung von Bestellformularen (Bestellzettel), welche die Firma des Abnehmers aufgedruckt oder aufgestempelt tragen. Entsprechendes gilt für elektronische Absenderangaben.
Kann eine Bestellung nicht in einer dem Charakter der Bestellung angemessenen Frist ausgeführt werden, so hat der Verlag dem Abnehmer die Lieferungszeit unverzüglich mitzuteilen. Ist er dazu außerstande, so hat er vor Ausführung der Bestellung beim Abnehmer unmittelbar anzufragen, ob die Bestellung noch ausgeführt werden soll. Nichtbeantwortung dieser Anfrage innerhalb von zwei Wochen gilt als Zustimmung. Hat der Verlag eine wesentliche Lieferungsverzögerung nicht mitgeteilt, so hat er die verspätete Lieferung auf Verlangen und eigene Kosten zurückzunehmen. Angemahnte Bestellungen müssen den deutlich erkennbaren Zusatz »wiederholt« enthalten sowie das Datum, den Inhalt und den Bestellweg der ersten Bestellung.
Der Bezug des ersten Teiles eines Werkes (Band, Lieferung, Nummer) verpflichtet zur Abnahme der später erscheinenden Teile, falls der Verlag dies in seinen Ankündigungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und diese Verpflichtung auf den beigefügten Rechnungen oder Lieferscheinen auffällig und zweifelsfrei ausgedruckt oder sonst auf andere Weise vermerkt ist (Ausnahme: §§ 7 und 8). Der Verlag hat das Bestelldatum und das Bestellzeichen auf Lieferschein und Rechnung anzugeben. Bei Unklarheiten hat der Verlag unverzüglich den Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung zu führen.
Bestellungen gelten grundsätzlich als fest, wenn sie nicht zweifelsfrei anders bezeichnet sind. Fest gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des liefernden Verlages. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Abnehmer die Werke nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern und ohne Zustimmung des Verlages weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Beim Verlag direkt eingehende Bestellungen von Endabnehmern, die einem Abnehmer durch Lieferung zur Ausführung überwiesen werden, gelten als Bestellung dieses Abnehmers, falls er dieser Regelung grundsätzlich zugestimmt hat. Die Kosten der traditionellen Bestellübermittlung trägt der Abnehmer.*
Ist ein Werk in verschiedenen Einbandarten (Ausstattungen) lieferbar, ist bei Fehlen detaillierter Bestellangaben, zum Beispiel ISBN, grundsätzlich die preisniedrigste gebundene Ausgabe zu liefern.
§ 6 Remission
Liefert der Verlag entsprechend einer Bestellung Werke mit Remissionsrecht (RR), so hat er auf der Rechnung den Termin anzugeben, bis zu welchem er die Rücksendung gestattet; diese Frist soll in der Regel nicht weniger als zwei Monate betragen. Der vereinbarte Termin ist einzuhalten. Entscheidend ist das Absendedatum. Mit Umtauschrecht anstelle von RR darf der Verlag nur nach vorheriger Zustimmung des Abnehmers liefern. Die Gutschrift für die Rücksendung ist in voller Höhe zu erteilen.
Bei Rücksendung aus Festbezügen gilt folgendes:
a) Rücksendungen aus Festbezügen sind nur nach vorheriger Genehmigung oder im Rahmen von Sondervereinbarungen zulässig.
b) Genehmigte Remittenden sind im verlagsneuen Zustand innerhalb von vier Wochen abzusenden. Gefahr und Transportkosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Bearbeitungsgebühren oder Rabattkürzungen seitens des Verlages sind nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zulässig.
c) Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, gegenüber dem Abnehmer geltend gemacht werden.
Das Fehlen der Originalverpackung berechtigt den Verlag nicht, Rücksendungen zurückzuweisen, wenn ihr sonstiger Zustand einwandfrei ist. Er kann aber in solchem Fall die Selbstkosten für die fehlende Originalverpackung fordern.
Der Verlag ist zur Rücknahme fest bestellter Werke nur in den in diesem Paragraphen und in den §§ 5, 8, 9, 11, 12 und 13 aufgeführten Fällen verpflichtet. Bei genehmigter Rücknahme oder genehmigtem Umtausch infolge irrtümlicher Bestellung trägt der Abnehmer die Kosten für Hin- und Rücksendung. Der Verlag ist berechtigt, zum Ausgleich seiner innerbetrieblichen Kosten eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Der Verlag ist verpflichtet, das Gelieferte innerhalb von zwei Monaten vom Tag der Lieferung an zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Rücksendung zu tragen, wenn er entweder:
a) irrtümlich fest ein anderes als das bestellte Werk geliefert hat oder
b) die Absendung schuldhaft verzögert hat oder
c) eine ausdrücklich gestellte Lieferfrist nicht eingehalten oder sonstige Vorbehalte, zum Beispiel Preisgrenzen, nicht berücksichtigt hat oder
d) zu einem neuen, wesentlich erhöhten Ladenpreis geliefert und die Preiserhöhung nicht ordnungsgemäß zuvor bekannt gegeben hat. In den Fällen a) bis d) kann der Abnehmer binnen vier Wochen nach Eingang der Sendung Rücknahme verlangen. Er hat nur Anspruch auf Rücknahme der Lieferung, kann jedoch zum Ausgleich seiner innerbetrieblichen Kosten eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.
§ 7 Zeitschriften
Zeitschriften sind periodisch erscheinende Druckwerke mit mindestens zwei Ausgaben jährlich in gleicher Form und Aufmachung. Das Redaktionskonzept mit einer kontinuierlichen und universellen Stoffdarbietung ist auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet, vom breiten Publikum bis hin zu Spezialisten. Zeitschriften enthalten Beiträge mehrerer Autoren, sind für eine unbegrenzte Erscheinungsdauer konzipiert und können im voraus für einen längeren Zeitraum abonniert werden. Sie haben üblicherweise sowohl einen Einzelbezugspreis als auch einen Abonnementpreis. Bei der Lieferung von Zeitschriften an den Abnehmer darf der Verlag diesen gegenüber den direkten Beziehern zeitlich nicht benachteiligen. Zur Fortsetzung ohne bestimmte Zeitangabe bestellte Zeitschriften werden bis zur Abbestellung geliefert. Verlage, die zu jedem Berechnungsabschnitt Neubestellungen wünschen, haben rechtzeitig hierzu aufzufordern.
Bei Zeitschriften sind grundsätzlich der Bezugszeitraum und die vom Verlag im Impressum oder auf andere Weise mitgeteilten Kündigungsfristen bindend. Abonnentenaufträge, die ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden, verlängern sich automatisch um den jeweils nächsten Bezugszeitraum. Soweit Kunden des Abnehmers erst in den letzten 14 Tagen vor dem festgelegten Kündigungstermin das Abonnement bei diesem kündigen, so verlängern sich die Kündigungsfristen bis zu sieben Werktagen.
Der Abnehmer kann das Abonnement aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde verstorben ist, Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder eine Zustellung nachweisbar nicht erfolgen kann. Für die bis zum Zugang einer solchen Kündigung beim Verlag bereits durchgeführten Lieferungen erfolgen keine Gutschriften oder Rückerstattungen, wohl aber für später erscheinende, vorausbezahlte Exemplare.
§ 8 Fortsetzungswerke
Fortsetzungswerke im Sinne dieser Bestimmung sind Publikationen, die in mehreren Teilen, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen und nicht mit auf einen Zeitraum festgelegten Laden- oder Subskriptionspreis erscheinen. Dabei ist es unerheblich, ob Teile des Fortsetzungswerkes auch einzeln erhältlich sind.
Ist dem Abnehmer der weitere Absatz eines zur Fortsetzung auch in Subskription erhaltnen Werkes an den bisherigen Kunden infolge höherer Gewalt oder deshalb unmöglich geworden, weil dieser gestorben, zahlungsunfähig geworden oder unbekannten Aufenthaltes ist, so muss der Verlag den nicht mehr absetzbaren Teil zurücknehmen, wenn ihm die Unmöglichkeit des Absatzes innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten Lieferung mitgeteilt und auf Verlangen die letzte Anschrift des Kunden bekannt gegeben worden ist. Die vom Kunden nicht abgenommene Lieferung ist innerhalb der gleichen Frist an den Verlag zurückzusenden.
Die Abnahmepflicht erlischt, falls der Kunde die weitere Abnahme verweigert, weil das Fortsetzungswerk in angemessener Frist nicht abgeschlossen und/oder der in Aussicht gestellte Umfang der weiteren Lieferungen so erheblich überschritten wird, dass dem Kunden die Abnahme billigerweise nicht zugemutet werden kann.
§ 9 Neuerscheinungen und unverlangte Sendungen
Als Neuerscheinungen gelten Werke, die zum ersten Mal oder in neuer Auflage (§ 13) veröffentlicht werden. Neuerscheinungen dürfen unverlangt nur an Abnehmer versandt werden, die solche Sendungen grundsätzlich erbeten haben. Verlagswerke, die keine Neuerscheinungen sind, dürfen unverlangt nicht zugesandt werden.
Für unverlangte Sendungen trägt der Verlag Gefahr und Kosten der Hin- und Rücksendung sowie weitere angemessene, beim Abnehmer entstandene Kosten.
§ 10 Inhalt und Gewicht der Sendung
Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Rechnung übereinstimmend, falls der Abnehmer dem Absender nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Sendung die Abweichung anzeigt.
Die einzelnen Packstücke sollen ein Gewicht von 15 kg nicht überschreiten.
§ 11 Beschädigte und fehlerhafte Werke
Ist ein Werk offensichtlich vor der Versendung durch den Verlag schadhaft geworden (zum Beispiel angestoßene Einbände, Flecken und dergleichen), so hat der Verlag dieses Mängelexemplar auf seine Kosten zurückzunehmen, sofern der Abnehmer dem Verlag die Beschädigung unverzüglich nach Eingang des Werkes anzeigt.
Defekte Exemplare (Exemplare mit Herstellungsfehlern) sind auf Verlangen kostenlos zurückzunehmen, umzutauschen oder bei vom Kunden gewünschter Minderung anteilig gutzuschreiben, gegebenenfalls nach den Vorschriften der »vereinfachten Remission«. Ist der Verlag zum Umtausch oder zur Ersatzlieferung außerstande, so hat er das Werk auf seine Kosten zurückzunehmen, auch wenn es bereits gebraucht oder vom Käufer individuell bearbeitet wurde.
Die ausdrückliche und deutlich hervorgehobene Bemerkung »Vor Absendung verglichen« auf der Rechnung für eine Sendung, die Seltenheiten des Antiquariats, Luxusdrucke, Tafeldrucke u.a. enthält, verpflichtet den Abnehmer zur unverzüglichen Prüfung des Inhalts der Sendung auf offensichtliche und heimliche Mängel. Unterlässt er die Mängelanzeige, so verliert er das Recht, das gelieferte Werk wegen später entdeckter Mängel zu beanstanden.
§ 12 Sendungen unter Vorbehalt
Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt (zum Beispiel) Abnahmeverpflichtung für noch nicht erschienene Bände) geliefert und ist dies auf der Rechnung auffällig und unzweideutig vermerkt, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Abnehmer nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Verlag die Sendung zurückzunehmen; der Abnehmer hat sie dem Verlag nach Aufforderung unverzüglich zuzustellen. Der Verlag trägt Gefahr und Kosten der Hin- und Rücksendung.
Die Bemerkung auf der Rechnung, dass das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als Vorbehalt im Sinne dieser Bestimmung, vielmehr ist in einem solchen Fall § 6 Ziffer 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 13 Lieferung neuester Auflagen
Bestellte Werke sind in neuester Auflage und in vollständigen und unbeschädigten Exemplaren zu liefern. Steht das Erscheinen einer in Inhalt oder Ausstattung wesentlich veränderten neuen Auflage binnen acht Wochen ab Eingang der Bestellung bevor, so ist der Abnehmer hierauf hinzuweisen und die Bestellung nur bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung durchzuführen. Wird ohne vorherige Ankündigung geliefert, so ist der Abnehmer zur Rückgabe binnen 14 Tagen nach Erscheinen der veränderten Auflage berechtigt.
§ 14 Versandwege
Der Abnehmer schreibt Art und Wege der Versendung generell oder für den Einzelfall vor. Fehlt eine Vorschrift hierüber, muss der Verlag eingehende Bestellungen auf Kosten des Abnehmers auf dem nach seinem Wissen günstigsten Wege ausführen. Berechnet werden die reinen Porto- bzw. Frachtkosten. Verpackung wird grundsätzlich nicht berechnet. Lieferrückstände einzelner Exemplare sind frei nachzuliefern.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Sendungen über den Sortiments-Kommissionär geliefert. Nach Vereinbarungen zwischen Verlag und Sortiments-Kommissionär können die Sendungen den Sortiments-Kommissionären kostenfrei zugestellt oder von diesen an einem Auslieferungsplatz des Verlages gegen Entgelt abgeholt werden.
Will oder kann der Verlag den vorgeschriebenen Versandweg nicht einhalten, ist der Abnehmer sofort zu verständigen, um eine Vereinbarung zu erzielen.
Erfolgt die Sendung ausnahmsweise als Postnachnahme, sind Bestellnummer, Bestelldaten und Inhalt der Sendung außen anzugeben. Auf der Faktur ist deutlich zu vermerken: »Durch Nachname erhoben«.
§ 15 Versandkosten
Die Kosten für Zusendung und Rücksendung trägt der Abnehmer, wenn der Versand nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andernfalls hat der Verlag nachweisbare Mehrkosten zu tragen.
Für Rücksendungen infolge irrtümlicher oder vorschriftswidriger Versendung trägt der schuldige Teil die Kosten einschließlich angemessener Bearbeitungskosten gemäß § 6 Ziffer 4.
§ 16 Haftung für Sendungen
Für Sendungen oder Rücksendungen, die auf Verlangen des Empfängers erfolgen, haftet dieser vom Augenblick der Übergabe an den Transportführer. Wird entgegen dem ausdrücklichen Auftrag ohne wichtigen Grund anders versandt, haftet der Absender für den dadurch entstandenen Schaden.
§ 17 Haftung des Sortiments-Kommissionärs
Die Haftung des Sortiments für zugehende Sendungen beginnt mit der Übergabe an seinen Kommissionär und endet für Rücksendungen mit der Übergabe an den Kommissionär des Verlages oder an den Verlag selbst.
a) Der Kommissionär haftet für die nachweislich durch sein Verschulden in Verlust geratenen oder beschädigten Sendungen.
b) Ist eine Schuld nicht festzustellen (insbesondere bei Abgabe der Pakete ohne Quittung des Bücherwagendienstes oder zum Zeitpunkt der Übergabe erstellter Avise), so haben der Abnehmer (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem Verlag die Hälfte des Rechnungsbetrages der in Verlust geratenen oder beschädigten Sendungen in gleichen Teilen zu ersetzen.
Die Haftung erlischt in allen Fällen und für alle Beteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach Sendungsübergabe. Der Abnehmer haftet nicht, wenn der Verlag den von ihm bestimmten Versandweg nicht eingehalten hat.
§ 18 Beschlagnahme von Werken
Werden gelieferte Werke des Inhalts oder der Ausstattung wegen beim Abnehmer beschlagnahmt, so fällt der Schaden dem Verlag zur Last. Die Tatsache der Beschlagnahme hat der Abnehmer, der Schadensersatzansprüche geltend machen will, dem Verlag unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe und der Beschlagnahmeverfügung mitzuteilen.
Die Haftung erlischt in allen Fällen und für alle Beteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach Sendungsübergabe.
§ 18 Beschlagnahme von Werken
Werden gelieferte Werke des Inhalts oder der Ausstattung wegen beim Abnehmer beschlagnahmt, so fällt der Schaden den Verlag zur Last. Die Tatsache der Beschlagnahme hat der Abnehmer, der Schadensersatzansprüche geltend machen will, dem Verlag unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe und der Beschlagnahmeverfügung mitzuteilen. Die Schadensersatzleistung des Verlages erstreckt sich auf die Erstattung des bei der Lieferung berechneten Nettopreises und der entstandenen Versandkosten, nicht dagegen auf die Vergütung eines entgangenen Gewinnes.
§ 19 Rechnungsstellung
Der Verlag liefert fest verlangte Werke je nach Vereinbarung mit dem Abnehmer: a) in Rechnung mit periodischem Zahlungsziel (zum Beispiel Monatskonto),
b) mit im einzelnen bestimmten Zahlungsziel,
c) zahlbar nach Empfang,
d) zahlbar durch BAG.
In begründeten Ausnahmefällen liefert er durch Nachnahme oder gegen Vorfaktur.
Bei Lieferung in Rechnung versendet der Verlag in der Regel Kontoauszüge über die in der Rechnungsperiode bewirkten Lieferungen, welche bis zum 20. Tag nach Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode zu begleichen sind. Bei Unstimmigkeiten, die unverzüglich mitzuteilen sind, hat der Abnehmer zunächst den nach seinen Buchungen fälligen unstrittigen Teil des Gesamtbetrages zu bezahlen. Der strittige Differenzbetrag darf vom Verlag bis zur Klärung nicht eingezogen werden. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit. Einzellieferungen mit bestimmten Zahlungszielen hat der Abnehmer zum Fälligkeitstermin auch ohne besondere Erinnerung durch den Verlag zu begleichen.
Zahlbar nach Empfang bedeutet Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen kann Skonto gewährt werden.
§ 20 Verrechnung von Hörerscheinen
Hörerscheine werden auf Veranlassung von Verlagen ausgegeben. Der Nachlass wird je zur Hälfte vom Verlag und vom Sortiment getragen. Dies gilt auch für die über die Buchgroßhandlungen bezogenen und mit Hörerschein verkauften Exemplare. Soweit der Verlag Hörerscheine zulässt, sind diese, gesammelt, mindestens halbjährlich, zur Gutschrift einzureichen. Eine Nachbezugspflicht besteht nicht, deshalb kann der Verlag eine Verrechnung auch nicht von einer Neubestellung abhängig machen.
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* Die Kostenregelung bei Datenfernübertragung bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
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